Familienfreundliches Landesgraduiertenstipendium

Positionierung

Der RCDS Sachsen setzt sich aktiv dafür ein, dass die Vereinbarkeit von Familie und Studium auch für Landestipendiaten im Graduiertenstudium verbessert wird. Wir fordern daher eine Neuregelung im Rahmen von § 43 SächsHSFG, die eine Weiterzahlung von 2/3 des Stipendiums während der Elternzeit ermöglicht. Die Fortzahlung soll in der Sächsischen Landesstipendienverordnung in den §§ 4 f. entsprechend verankert werden. Hierfür sind ausreichende Haushaltsmittel zu investieren, um den hochqualifizierten akademischen Nachwuchs langfristig in Sachsen halten zu können.

Begründung

Um eine Promotion zu finanzieren, erhalten 28% aller Doktoranden ein Promotionsstipendium. Durch Promotionsstipendien wird es den Empfängern möglich, selbstbestimmt bis zu drei Jahre an ihrer Promotion zu arbeiten, ohne andere Aufwände wie Lehre oder Drittmittelforschung zu haben.

Der Freistaat Sachsen gewährte 2013 und 2017 insgesamt 361 Stipendiaten eine Finanzierung ihrer Promotion. Doktoranden schließen ihre Promotion durchschnittlich mit 33 Jahren ab. Damit überschneidet sich die Promotionszeit mit dem Alter, in dem in der Regel Kinder geboren werden. Lediglich sieben Stipendien wurden allerdings für eine Elternzeit unterbrochen. Ein Grund dafür ist, dass bei Gewährung des Stipendiums kein Elterngeld gezahlt wird und das Stipendium selbst nicht als sozialversicherungspflichtiges Einkommen angerechnet wird. Dies führt dazu, dass lediglich 300 Euro Grund-Elterngeld in Anspruch genommen werden können.

Für Stipendiaten mit Kind ist es deshalb oft nur möglich, das Stipendium weiter zu beziehen und die Forschung ohne Meldung zu pausieren oder gar die Familienplanung auf die Zeit nach der Promotion zu verschieben. Wird der Stipendienbezug während der Elternzeit nicht pausiert, bleibt insgesamt weniger Zeit für die Promotion. Beides ist ein finanzielles Risiko und ein Risiko für die wissenschaftliche Karriere. Dies schadet der qualitativen Umsetzung des Promotionsvorhabens und kann, wenn die Promotion aufgrund der Elternzeit nicht innerhalb des Stipendienbezug abgeschlossen werden kann, zum Abbruch der Promotion oder zur Beendigung der Promotion in prekären Verhältnissen führen.

Insgesamt fügt diese Situation der Forschungslandschaft des Freistaats Sachsen einen erheblichen Nachteil im Hinblick auf die Standortattraktivität für akademischen Nachwuchs zu und schadet der Vereinbarkeit von Familie und Studium. Gerade eine attraktivere Familienpolitik sollte doch angesichts des demografischen Wandels von besonderem Interesse für die sächsische Staatsregierung sein.

Schließlich sind gemäß der FördRL Wiedereinstieg Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Ziel einer Förderung, die ihre wissenschaftliche Arbeit wieder aufnehmen, nachdem sie diese zur Wahrnehmung familiärer Aufgaben unterbrochen hatten. Gerade, wenn der Freistaat Sachsen an anderer Stelle gezielt Stipendien für den Wiedereinstieg nach der Elternzeit gewährt, sollte ein lebensnahes Landesgraduiertenstipendium nicht zu prekären Situationen während der Elternzeit führen. Eine Anpassung der Zahlungen während der Elternzeit ist durch Rechtsverordnung des SMWK im Einvernehmen mit dem CDU-geführten SMF umsetzbar (§ 43 SächsHSFG).