Beschäftigungssicherheit für befristete Mitarbeiter

Positionierung

Der RCDS Sachsen fordert, in § 57 des Hochschulfreiheitsgesetzes ein Absatz 4 einzufügen:

(4) "Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal sind von den Hochschulen spätestens drei Monate vor Arbeitsbeginn abzuschließen. Ausnahmen gelten, wenn gewichtige Gründe für die kurzfristige Ausstellung des Arbeitsvertrags sprechen. Der Grund für den kurzfristigen Abschluss des Arbeitsvertrags ist im Vertrag zu erfassen. Das Nähere regelt eine Verordnung.“

Begründung

Befristete Arbeitsverträge mit Wissenschaftlern werden derzeitig oft wenige Tage vor der Verlängerung unterzeichnet. Diese Wissenschaftler haben damit keine Rechtssicherheit für ihre Beschäftigung und laufen Gefahr, bei Verzögerung im Arbeitsvertragsunterzeichnungsprozess Sozialleistungen beantragen zu müssen. Besonders kritisch ist dies angesichts der großen Zahl von kurzfristigen Arbeitsverträgen, d.h. von Arbeitsverträgen, die kürzer als ein Jahr laufen. Mit kurzfristigen Arbeitsverträgen ist es nicht möglich, eine Qualifizierungsarbeit durchzuführen oder gute Lehrveranstaltungen zu erarbeiten und zu halten. Derartig kurze Beschäftigungen bieten keine Basis für ein langfristiges Engagement des Mitarbeiters in seiner Universität oder seinem Wohnort. Durch frühzeitige Verlängerungen lässt sich Planbarkeit der weiteren Beschäftigungssituation für Wissenschaftler schaffen.

Oft liegt der Grund für kurzfristige Verlängerung nur in Verwaltungsprozessen und die Mittel zur Finanzierung, bspw. Landesmittel oder länger laufende Projektmittel, sind bereits bekannt. Um die Planbarkeit wissenschaftlicher Anstellungen zu erhöhen, sollen sofern möglich Arbeitsverträge mindestens drei Monate im Voraus verlängert werden. Bei gewichtigen Gründen wie einer späten Bewilligung von Drittmitteln, der Notwendigkeit einer Überbrückungsfinanzierung oder der Absage eines anderen Arbeitnehmers soll weiterhin eine kurzfristige Verlängerung möglich sein. Die Definition der Gründe soll in einer Verordnung erfolgen.