Positionierung
Der RCDS Sachsen fordert, in § 57 des Hochschulfreiheitsgesetzes ein Absatz 4 einzufügen:
(4) "Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal sind von den Hochschulen spätestens drei Monate vor Arbeitsbeginn abzuschließen. Ausnahmen gelten, wenn gewichtige Gründe für die kurzfristige Ausstellung des Arbeitsvertrags sprechen. Der Grund für den kurzfristigen Abschluss des Arbeitsvertrags ist im Vertrag zu erfassen. Das Nähere regelt eine Verordnung.“