Justice 2060093 1920

Stellungnahme zur Abschaffung der Jura-Gesamtnote

Gesetzentwurf des Bundesrates

Im Dezember veröffentlichte der Bundesrat einen Gesetzesentwurf, der dafür sorgen soll, dass die Gesamtnote auf dem Zeugnis der ersten Juristischen Prüfung nicht mehr ausgewiesen werden soll. Diese Änderung bedeutet, dass die Note im vom Studenten gewählten Schwerpunktbereich an der entsprechenden Fakultät nicht mehr in eine Gesamtnote einfließen kann.

Hintergrund dieses Bestrebens ist eine verbesserte Vergleichbarkeit zwischen den Abschlussnoten der Studenten. Aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen der einzelnen Fakultäten sowie den Schwerpunkten innerhalb der Fakultäten müssen für denselben 30-prozentigen Einfluss auf die Gesamtnote verschiedenste Anforderungen erfüllt werden. So benötigt man in der sächsischen Juristenausbildung zurzeit eine Klausur und eine Seminararbeit, um die Gesamtnote um 30 Prozent zu verändern. An der Juristischen Fakultät in Münster werden je nach gewählten Schwerpunktbereich neben der Seminararbeit bis zu 7 Klausuren geschrieben. Eine bessere Vergleichbarkeit der Abschlüsse ist deshalb grundsätzlich notwendig und sinnvoll.

Keine ausreichende Angleichung

Der RCDS Sachsen stellt jedoch fest, dass der Beschluss des Bundesrates dem berechtigten Interesse an vergleichbareren Abschlüssen nicht genügt. Bundesweit stellen die Landesjustizprüfungsämter unterschiedliche Anforderungen an die Durchführung der staatlichen Pflichtfachprüfungen. So erhalten einige Studenten in Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen oder Niedersachsen die Möglichkeit vom sogenannten „Abschichten“ Gebrauch zu machen. Darunter versteht man die Aufsichtsarbeiten des ersten juristischen Staatsexamens auf Antrag in zwei oder drei zeitlich getrennten Abschnitten anzufertigen anstatt alle Klausuren in kurzem zeitlichen Abstand aufeinanderfolgend. Im Gegensatz dazu ist dies beispielsweise in der sächsischen Juristenausbildung nicht vorgesehen. Auch die Regelungen, in welchem Umfang Notizen und Verweise innerhalb der Gesetzestexte erlaubt sind, unterscheiden sich je nach Bundesland. Der Gesetzentwurf des Bundesrates gleicht die Prüfungsanforderungen deshalb nicht ausreichend genug an.

Teilzeit-Referendariat und "E-Examen"

Ausdrücklich unterstützt der RCDS Sachsen jedoch die Bestätigung der im vorausgegangenen Regierungsentwurf enthaltenen Einführung eines sogenannten „E-Examens“ – also das Schreiben der Klausuren am Laptop - sowie der Möglichkeit, das Referendariat auf Teilzeit-Basis zu absolvieren.