Unsere Forderungen zum neuen Gesetz
Nach § 5 Abs. 12 SächsHSFG tragen sächsische Hochschulen schon jetzt dafür Sorge, dass „Studenten mit Behinderung oder chronischer Krankheit in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können“.
Aus unserer Sicht ist dieser Passus ein Schritt in die richtige Richtung, aber leider noch viel zu unkonkret. Wir wünschen uns deshalb, dass folgende drei Punkte explizit in das Gesetz aufgenommen werden:
- Hochschulen sind verpflichtet, Lehrangebote und Prüfungen für Studenten mit Behinderung oder chronischer Krankheit auf Antrag in für sie geeigneter Form durchzuführen. Wenn keine adäquate Alternative für praktische Prüfungsformate existiert, soll stattdessen eine theoretische Prüfung mit vergleichbarem Vorbereitungsaufwand und Schwierigkeitsgrad angeboten werden.
- Alle Antragsformulare der Hochschulen für Studenten, Promovenden und Mitarbeiter sollen in barrierefreier Form zur Verfügung gestellt werden. Selbiges gilt für die Korrespondenz von Studenten mit ihrer Hochschule.
- Hochschulen sollen das Ziel verfolgen, ihre komplette Infrastruktur an den Erfordernissen gehbehinderter, blinder und hörgeschädigter Menschen anzupassen.
Darüber hinaus wünschen wir uns, dass das Aufgabensprektrum der Gleichstellungsbeauftragten zukünftig konkretisiert wird. In § 55 Abs. 2 SächsHSFG soll deshalb explizit festgelegt werden, dass auch die Belange von chronisch kranken oder behinderten Studenten und Mitarbeitern durch die Gleichstellungsbeauftragten zu vertreten sind.