Freiheit von Wissenschaft & Kunst

Positionierung

Der RCDS Sachsen steht zur Freiheit von Wissenschaft und Kunst nach § 4 SächsHSFG. Besonders die Freiheit der Wahl der Methoden und Forschungsgegenstände muss unabhängig sein. Deshalb plädiert der RCDS Sachsen für eine Erweiterung der Formulierung. So sollen insbesondere auch Forschungsschwerpunkt und Kooperationspartner von jedem Forscher explizit frei wählbar sein. Dadurch soll verhindert werden, dass Forschern durch Kooperationsverbote mit bestimmten außeruniversitären Partnern faktisch Forschungsthemen verwehrt werden. Kooperationsverbote mit ausländischen Partnern dürfen nur dann ausgesprochen werden, wenn eine solche Kooperation explizit gegen schwerwiegende strategische Interessen der Bundesrepublik Deutschland verstößt.

Begründung

Freiheit von Wissenschaft und Kunst sollte selbstverständlich sein. Trotzdem gibt es immer wieder Forderungen, bestimmte Themen (z.B. Gender Studies) oder Kooperationen (z.B. mit Rüstungsfirmen) zu streichen. Der RCDS Sachsen ist der Meinung, dass es keinerlei Einschränkungen geben darf, solange es jemanden gibt, der bereit ist die öffentliche Forschung zu bezahlen. Gerade eine Zivilklausel ist abzulehnen, da diese oft ernstzunehmende Einschränkungen, vor allem bei Dual Use Forschungen, darstellt. Einschränkungen der Freiheit der Wahl der Kooperationspartner (vor allem im Ausland) soll es nur geben, wenn es gravierende Sicherheitspolitische und -strategische Bedenken seitens der Bundesregierung gibt. Beispiel hierfür wäre eine Forschungskooperation mit einem iranischen Institut im Bereich der Nuklearphysik.