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Klare Vorgaben zur Anwesenheitspflicht!

Novellierung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

Für die anstehende Novellierung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG) fordert der RCDS Sachsen die Aufnahme von Rahmenbedingungen für eine Anwesenheitspflicht von Studenten an Lehrveranstaltungen. Den sächsischen Hochschulen soll auf Fakultätsebene die Möglichkeit dazu gegeben werden, Regularien zu erlassen, die so nah wie möglich an der Realität des jeweiligen Studienganges liegen.

Zurzeit gibt es im Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz keine festgelegte Anwesenheitspflicht für Studenten bei Lehrveranstaltungen an sächsischen Hochschulen und Universitäten. Der RCDS Sachsen sieht hier dringenden Änderungsbedarf zur Sicherstellung der Rechte und Pflichten der Lehrveranstaltungsteilnehmer.

Die Lehrverläufe und Studiengänge der sächsischen Hochschulen sind zu verschieden, um grundlegende Angelegenheiten wie die Pflicht von Anwesenheit der Studenten an Lehrveranstaltungen zentral zu regeln. Vielmehr müssen Grundsätze formuliert werden, nach denen jede Fakultät für ihre Studiengänge selbst entscheiden kann, inwiefern eine Anwesenheitspflicht für Studenten bei den verschiedenen Veranstaltungsformaten sinnvoll ist. In diesen Grundsätzen bedarf es ebenfalls der Einordnung der Frage, ob eine Anwesenheit bereits als Prüfungsvorleistung zu werten ist.

Trotz der Tatsache, dass das Selbststudium wichtiger Bestandteil einer akademischen Laufbahn ist, darf nicht verkannt werden, dass Menschen die Einschreibung an sächsischen Hochschulen dazu missbrauchen, sich Zutritt zu Leistungen zu verschaffen, die ihnen nicht zustehen, sondern aus der Natur der Sache heraus nur Studenten zustehen sollten. Dazu gehört nicht nur die Nutzung eines Semestertickets, sondern auch die Verpflegung in den Mensen des Freistaates zu studentenfreundlichen Tarifen. Das Ermöglichen von Anwesenheitspflichten kann diesem bedenklichen und teuren Trend entgegenwirken, wenn die nicht erfolgte Anwesenheit im Studium auch angemessen sanktioniert wird. Ein bemerkenswertes Beispiel ist die Goethe-Universität Frankfurt am Main.

Chancengleichheit fördern

Abschließend muss man ebenfalls erkennen, dass die Fälle, in denen der Lehrstuhl selbst über das Ausmaß und die Beschaffenheit einer etwaigen Anwesenheitspflicht entscheidet, zu großer Ungerechtigkeit zwischen den Studenten führen kann. Damit vermieden werden kann, dass der Prüfungsumfang eines Moduls davon abhängig ist, welcher Lehrstuhl im entsprechenden Semester über die Anwesenheitspflicht und die damit möglicherweise einhergehende Prüfungsvorleistung verantwortlich ist, spricht sich der RCDS Sachsen für eine Regulierung im Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz aus.